VHS-Satzung

Außenaufnahme VHS

S A T Z U N G

für die Heinrich-Thöne-Volkshochschule der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 05.08.2021

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916), sowie der §§ 4 Abs. 3 und 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz/WbG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV NRW S. 390) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 01.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

Die Heinrich-Thöne-Volkshochschule (nachfolgend Volkshochschule genannt) ist das Kommunale Weiterbildungszentrum der Stadt Mülheim an der Ruhr. Trägerin ist die Stadt Mülheim an der Ruhr.

§ 2
Rechts- und Aufgabenstellung

(1) Die Volkshochschule ist eine gemeinnützige Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes des Landes NRW und eine öffentliche Einrichtung der Stadt Mülheim an der Ruhr im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

(2) Die Volkshochschule erfüllt die ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben gemäß dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Rates der Stadt und der übrigen nach der Gemeindeordnung zuständigen Organe.

(3) Die Volkshochschule hat das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 3
Zuständigkeit des Rates und des Fachausschusses

(1) Die Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Volkshochschule ergibt sich für die Stadt als Trägerin aus § 41 Gemeindeordnung.

(2) Der zuständige Fachausschuss des Rates für die Volkshochschule ist der Bildungsausschuss.

§ 4
Leitung der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule wird von einem*einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter*in geleitet (VHS-Leiter*in).

(2) Die VHS-Leitung trifft im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben alle pädagogischen, personellen und administrativen Entscheidungen für die Institution.

(3) Die VHS-Leitung richtet ein Besprechungssystem ein, in das alle hauptamtlichen und hauptberuflichen VHS-Mitarbeitenden eingebunden sind.

§ 5
Hauptamtliche/Hauptberufliche Mitarbeiter*innen

(1) Die hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter*innen sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig für die pädagogische Planung, Durchführung und Organisation ihres jeweiligen Bereiches, die Erarbeitung des Programms sowie für den Einsatz der Dozent*innen.

§ 6
Dozent*innen

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird qualifizierten freiberuflich tätigen Dozent*innen übertragen. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag. Näheres regelt die Honorarsatzung.

§ 7
Teilnehmer*innen

(1) An Lehrveranstaltungen der Volkshochschule können alle Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Es können besondere Veranstaltungen für jüngere Teilnehmer*innen angeboten werden.

(2) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dieses wegen der Art der Veranstaltung, der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule oder aus sonstigen von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen erforderlich ist.

(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung.

§ 8
Mitwirkung

(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen werden Teilnehmer*innen, Dozent*innen sowie interessierte Bürger*innen wie folgt beteiligt:

a) Teilnehmer*innen
In Kursen mit mindestens zehn Terminen können zu Beginn des ersten Halbjahres jeweils ein*e Vertreter*in der Teilnehmer*innen sowie ein*e Stellvertreter*in aus dem Kurs heraus benannt werden. Einmal pro Jahr findet ein Teilnehmer*innen-Plenum mit den benannten Vertreter*innen, der VHS-Leitung und den Programmbereichsleitungen statt, in dem die Programmgestaltung sowie aktuelle Fragen erörtert werden können. Die Entscheidung, ob und auf welche Weise ein*e Vertreter*in benannt wird, obliegt den Kursteilnehmer*innen.

b) Dozent*innen
Die Dozent*innen werden über regelmäßige Planungsgespräche mit der jeweiligen Programmbereichsleitung sowie jährliche Programmbereichskonferenzen eingebunden. Darüber hinaus findet einmal im Jahr ein Dozent*innen-Plenum statt, zu dem alle
Dozent*innen eingeladen werden. In diesem werden gemeinsam mit der VHS-Leitung und den Programmbereichsleitungen aktuelle Themen und Entwicklungen der VHS erörtert und diskutiert. Außerdem können programmbereichsübergreifende Themen eingebracht werden.

c) Interessierte Bürger*innen
Um interessierte Bürger*innen (einschließlich Teilnehmer*innen und Dozent*innen) an der Programmgestaltung zu beteiligen, werden offene Ideenwerkstätten durchgeführt. In diesen kommen die Beteiligten untereinander und mit den hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen Mitarbeiter*innen der VHS ins Gespräch. In den Ideenwerkstätten sollen verschiedene Perspektiven und Ideen in Bezug auf das Bildungsprogramm der Volkshochschule eingebracht und Vorschläge entwickelt werden.

(2) Darüber hinaus ist es im Rahmen des Qualitätsmanagements der VHS jederzeit möglich, Anregungen, Verbesserungsvorschläge oder Kritik in mündlicher oder schriftlicher Form an die VHS zu richten.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.