Entgeltordnung für die Heinrich-Thöne-Volkshochschule der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.05.2022 Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. Seite 1353), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 17.02.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Entgeltpflicht (1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Heinrich-Thöne-Volkshochschule (VHS) werden - soweit Angebote nicht entgeltfrei sind - privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Entgelte ist der*die Teilnehmer*in verpflichtet, der*die sich zu einer Veranstaltung angemeldet hat. Wird ein*e Teilnehmer*in von einer*einem Dritten angemeldet, so ist letztere*r zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht auch dann, wenn ein*e Teilnehmer*in ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder an Teilen einer Veranstaltung teilnimmt. (3) Die Entgelte werden mit der Anmeldung bzw. durch die Teilnahme fällig. § 2 Höhe der Entgelte (1) Die Entgelte werden je Veranstaltung so kalkuliert, dass die Kosten für den veranstaltungsbezogenen Sachaufwand und den*die Dozent*in gedeckt sind und ein angemessener Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird. a) Das Entgelt für die Teilnahme an Veranstaltungen beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) mindestens 2,95 €. Das Entgelt kann je nach Art, Aufwand und kalkulierter Mindestbelegung der Veranstaltung diesen Mindestbetrag übersteigen. b) Bei Nichterreichen der Mindestbelegung zu Kursbeginn kann in Absprache zwischen den Teilnehmenden, Lehrenden und der VHS das Entgelt entsprechend erhöht und/oder die Anzahl der Unterrichtsstunden reduziert werden. (2) Für die folgenden Veranstaltungen gelten besondere Regelungen: a) Für die Teilnahme an Kursen aus dem Bereich „Deutsch als Zweitsprache“ wird ein Entgelt in Höhe von mindestens 2,05 € je Unterrichtsstunde erhoben. Die Entgelte werden je nach Veranstaltung so kalkuliert, dass die Kosten für den veranstaltungsbezogenen Sachaufwand und den*die Dozent*in gedeckt sind. b) Veranstaltungen der politischen Bildung, Veranstaltungen mit besonderer Zielgruppenorientierung, durch Drittmittel finanzierte Veranstaltungen sowie Prüfungen können entgeltfrei oder ermäßigt angeboten werden. c) Das Entgelt für Grundbildungskurse beträgt pauschal mindestens 20,00 € je Veranstaltung. d) Für die Teilnahme an Schulabschlusskursen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von je 20,00 € erhoben. Die Entgelte der unter b) - d) aufgeführten Kurse/Veranstaltungen werden nicht nach § 4 ermäßigt. (3) Erfolgt in einem Kurs mit mindestens 10 Terminen ein Kurseinstieg zum oder nach dem fünften Termin, kann formlos eine anteilige Entgeltberechnung beantragt werden. Ob ein verspäteter Einstieg in einen laufenden Kurs möglich ist, entscheidet die Programmbereichsleitung in Abhängigkeit von der Kursbelegung und gegebenenfalls von Vorkenntnissen. Ein Bearbeitungsentgelt wird nicht erhoben. (4) Die VHS stellt auf Wunsch gesiegelte Zweitschriften von VHS-Zeugnissen gegen ein Entgelt von 5,00 € zuzüglich Versandkosten aus. (5) Prüfungen: a) Für die Teilnahme an Sprachprüfungen werden die vom Landesverband der Volkshochschulen von NRW e. V. empfohlenen Prüfungsgebühren erhoben. b) Die Entgelte für die Teilnahme an sonstigen Prüfungen werden je nach Prüfung so kalkuliert, dass die Kosten für den prüfungsbezogenen Sachaufwand und die Prüfenden gedeckt sind und ein angemessener Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird. (6) Bei der Berechnung der Beträge sind die Entgelte jeweils auf halbe bzw. ganze Euro-Beträge aufzurunden. § 3 Zahlung der Entgelte (1) Die Entgelte sind durch Abbuchung vom angegebenen Konto oder im Anmeldebüro bar oder per Kartenzahlung (ec) zu zahlen. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht der gesetzlichen Vertretung. (2) Die Teilnahmeberechtigung ist nicht übertragbar. (3) Für entsprechend ausgewiesene Veranstaltungen ist eine Barkassierung am Veranstaltungsort vorgesehen. (4) Ein Anspruch auf Durchführung der von der VHS geplanten Veranstaltungen und auf Leitung der Veranstaltung durch vorgesehene Dozent*innen entsteht durch Zahlung der Entgelte nicht. (5) Bei Rücklastschriften, die von der VHS nicht zu vertreten sind, werden von der VHS jeweils die von den Banken verlangten Gebühren erhoben. Sind Entgelte rückständig, wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. § 4 Entgeltbefreiung, Entgeltermäßigung, Ratenzahlung (1) Die Entgelte für Veranstaltungen werden, sofern sie nicht von Dritten erstattet werden, auf Antrag und Vorlage der Nachweise bei der Anmeldung wie folgt ermäßigt: a) Eine Ermäßigung von 75 % können Empfänger*innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Arbeitslosengeld II oder Inhaber*innen des Mülheim Passes in Anspruch nehmen. Die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. b) Eine Ermäßigung von 50 % können Empfänger*innen von Wohngeld in Anspruch nehmen. c) Eine Ermäßigung von 25 % können Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I sowie Inhaber*innen der Mülheimer Freiwilligenkarte in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres folgende Personengruppen eine Ermäßigung von 25 % erhalten: Schüler*innen, Auszubildende, Studierende und Teilnehmende der Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienste. Das unter a) bis c) zu zahlende ermäßigte Entgelt beträgt mindestens 15,00 € pro Belegung. (2) Übersteigt das zu zahlende Entgelt einen Gesamtbetrag von 50,00 €, kann eine monatliche Ratenzahlung im Abbuchungsverfahren vereinbart werden. Die VHS legt das Verfahren und die Höhe der Raten fest. (3) Zum Zwecke der Kund*innenbindung kann die Leitung der VHS Teilnehmer*innen besondere Nachlässe gewähren. (4) Die Leitung der VHS kann Teilnehmer*innen im Einzelfall aus besonderen persönlichen Gründen Entgelte in angemessener Weise ermäßigen oder erlassen. (5) Keine Entgeltbefreiung und -ermäßigung wird für Studienfahrten und Tagesfahrten, Prüfungen nach § 2 (5), Skripte und ähnliche Sachleistungen gewährt. (6) Die VHS behält sich vor, für im Programmheft gesondert ausgewiesene Veranstaltungen keine Ermäßigungen zu gewähren. (7) Die zu zahlenden Entgelte werden auf halbe bzw. ganze Euro-Beträge aufgerundet. § 5 Abmeldungen und Erstattungen (1) Abmeldungen sind eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bzw. bis zum jeweiligen Abmeldeschluss schriftlich, per E-Mail oder persönlich möglich. Es wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erhoben. Es gilt das Eingangsdatum in der VHS. Bei späterer Abmeldung ist das volle Kursentgelt zu zahlen. (2) Eine Abmeldung ist unabhängig von § 5 (1) schriftlich, per E-Mail oder persönlich und bei Vorliegen folgender Gründe möglich: a) Krankheit lt. ärztlicher Bescheinigung b) Umzug in eine andere Gemeinde c) Geänderte Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse. Innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der o. a. Gründe ist ein entsprechender Nachweis einzureichen. Das Entgelt wird anteilig entsprechend des Nachweises und abzüglich des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 10,00 € erstattet. (3) Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Entgelte besteht, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt wird. Kann die VHS eine Veranstaltung nicht zu Ende führen, wird das Entgelt anteilig erstattet. Eine Abmeldung aus pädagogischen Gründen ist in Absprache mit den zuständigen Programmbereichsleitenden der VHS im Einzelfall möglich. Die Entgelte werden ohne Abzug eines Bearbeitungsentgeltes erstattet. (4) Prüfungen Abmeldungen von Prüfungen sind schriftlich oder per E-Mail möglich. Die gezahlten Entgelte werden abzüglich des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 10,00 € erstattet. Nach Abmeldeschluss werden die Prüfungsentgelte in voller Höhe einbehalten. Erfolgt eine Abmeldung nach § 5 (2) werden die Entgelte abzüglich des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 10,00 € und abzüglich der der VHS entstandenen Kosten erstattet. (5) Tagesfahrten und Exkursionen Bei Abmeldung bis zu einem Monat vor Veranstaltungsbeginn ist das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € fällig. Bei Abmeldung innerhalb eines Monats vor Veranstaltungsbeginn ist das Entgelt in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, der freiwerdende Platz kann durch eine andere zahlungspflichtige Person belegt werden. In diesem Fall behält die VHS das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € ein. Erfolgt eine Abmeldung nach § 5 (2) und kann der Platz nicht anderweitig belegt werden, werden die Entgelte abzüglich des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 10,00 € und abzüglich der der VHS entstandenen Kosten erstattet. (6) Studienfahrten Die VHS tritt für Studienfahrten ausschließlich als Reisevermittler auf. Es gelten die Bestimmungen des*der jeweiligen Reiseveranstalters*in. Ansprüche an die VHS sind in diesen Fällen ausgeschlossen. (7) Eine Ummeldung ist - sofern die Kursbelegung dies zulässt und keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen - möglich. Die Entgelte werden entsprechend verrechnet bzw. erstattet. (8) Die zu erstattenden Beträge werden jeweils auf halbe bzw. ganze Euro-Beträge abgerundet. § 6 Abweichende Regelungen Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag Dritter oder im Rahmen von Kooperationen durchführt, können gesonderte Entgelte vereinbart werden. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen. § 7 In-Kraft-Treten Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung in der Fassung vom 16.05.2017 außer Kraft.